23.02.2021
Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Haushaltssatzung der Gemeinde Strohkirchen für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.02.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 460.100 EUR |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 526.200 EUR |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | - 24.100 EUR |
2. im Finanzhaushalt
a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 392.100 EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 417.700 EUR | |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | - 25.600 EUR | |
b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 272.800 EUR |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 432.700 EUR | |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -159.900 EUR |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf den genehmigungsfreien Höchstbetrag in Höhe von 10 % der ordentlichen Einzahlungen: 39.200 EUR.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 500 v.H. |
b) | auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 360 v.H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,2625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
Abweichungen Stellenplan
Im Sinne von § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung von Stellenplan als geringfügig, wenn Sie 1,0 % der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen nicht übersteigt.
§ 7 Deckungsfähigkeit
- Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Folgenden oder durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 14 Absatz 2 GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden nach § 14 Absatz GemHVO-Doppik über die Teilhaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Die unter 2-3 genannten Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Deckungsfähigkeit im Teilhaushalt auszunehmen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Absatz 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Für Mehrerträge aus Gewerbesteuern und Mehrerträge aus der Vollverzinsung aus Gewerbesteuern wird ein unechter Deckungskreis zur Deckung von Mehraufwendungen für Gewerbesteuerumlage und Mehraufwendungen aus Vollverzinsung aus Gewerbesteuern eingerichtet.
- Erträge und Einzahlungen aus Spenden und Versicherungserstattungen sind zweckgebunden für Aufwendungen und Auszahlungen im jeweiligen Produkt einzusetzen.
§ 8 Wesentliche Produkte
Folgende Produkte werden als wesentlich festgelegt:
Produkt | Bezeichnung |
12600 | Brandschutz |
54100 | Gemeindestraßen |
§ 9 Wertgrenze für die Erfassung von Vermögensgegenständen
Gemäß § 31 Absatz 5 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GemHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 19.05.2016, kann auf die Erfassung abnutzbarer, beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
Gemäß § 34 Absatz 5 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 € ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und in Abgang gestellt werden.
Für die Erfassung und Abschreibung von Vermögensgegenständen werden die Wertgrenzen wie folgt festgelegt:
- bis 500 € netto = Aufwand
- 500 bis 1.000 € netto = geringwertige Wirtschaftsgüter = Erfassung und Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung/ Herstellung
- über 1.000 € netto = Erfassung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.
§ 10 Wertgrenze für die Erfassung von Rechnungsabgrenzungsposten
Gemäß § 36 Absatz 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik MV (GemHVO – Doppik) in der Fassung vom 25.02.2008, einschließlich der letzten Änderung vom 23.07.2019, kann auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 1.000 € beträgt und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nicht wesentlich beeinflusst wird.
Für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten werden folgende Regelungen getroffen:
- Grundsätzlich wird auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten bis 1.000 € verzichtet.
- Ausnahme: Passive Rechnungsabgrenzungsposten für den Bereich Friedhofswesen. Hier sind alle Abgrenzungsposten zu erfassen, um eine reale Darstellung der kostenrechnenden Einrichtung zu erzielen.
Nachrichtliche Angaben
1. | Zum Ergebnishaushalt | |
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 35.535 EUR | |
2. | Zum Finanzhaushalt | |
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
456.516 EUR | |
3. | Zum Eigenkapital | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
1.605.252 EUR |
Strohkirchen, 22.02.2021
gez. Flöter
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.02.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die vorstehende Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme vom 01.03.2021 bis 09.03.2021
Mo und Mi nach Vereinbarung
Dienstag
08:30 bis 12 und 14 bis 18 Uhr
Donnerstag
08:30 bis 12 und 14 bis 16 Uhr
Freitag
08:30 bis 12 Uhr
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 22.02.2021
gez. Flöter
Bürgermeisterin